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   BGH, 23.03.2021 - XIII ZB 3/20   

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https://dejure.org/2021,16277
BGH, 23.03.2021 - XIII ZB 3/20 (https://dejure.org/2021,16277)
BGH, Entscheidung vom 23.03.2021 - XIII ZB 3/20 (https://dejure.org/2021,16277)
BGH, Entscheidung vom 23. März 2021 - XIII ZB 3/20 (https://dejure.org/2021,16277)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßige Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßige Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 74/19

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen bei Vorliegen

    Auszug aus BGH, 23.03.2021 - XIII ZB 3/20
    Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8; vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8, und vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erschließt sich grundsätzlich ohne weiteres, dass der organisatorische Aufwand für die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung sechs Wochen in Anspruch nimmt und daher als angemessen angesehen werden kann, da erst die für die Begleitung in Betracht kommenden Personen ermittelt und innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeitfenster die Flüge für den Betroffenen und die Begleitpersonen gebucht werden müssen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11, und vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7).

  • BGH, 15.09.2011 - V ZB 123/11

    Freiheitsentziehungsverfahren: Anforderungen an die Begründung eines

    Auszug aus BGH, 23.03.2021 - XIII ZB 3/20
    Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8; vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8, und vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7).
  • BGH, 20.09.2018 - V ZB 4/17

    Gebotenheit einer näheren Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit

    Auszug aus BGH, 23.03.2021 - XIII ZB 3/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erschließt sich grundsätzlich ohne weiteres, dass der organisatorische Aufwand für die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung sechs Wochen in Anspruch nimmt und daher als angemessen angesehen werden kann, da erst die für die Begleitung in Betracht kommenden Personen ermittelt und innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeitfenster die Flüge für den Betroffenen und die Begleitpersonen gebucht werden müssen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11, und vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7).
  • BGH, 12.11.2019 - XIII ZB 5/19

    Verlängerung der Sicherungshaft aufgrund des Verhaltens des Betroffenen;

    Auszug aus BGH, 23.03.2021 - XIII ZB 3/20
    Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8; vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8, und vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7).
  • BGH, 25.08.2020 - XIII ZB 45/19

    Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sicherungshaft nach

    Auszug aus BGH, 23.03.2021 - XIII ZB 3/20
    Die Entscheidung der beteiligten Behörde zur Erforderlichkeit einer Sicherheitsbegleitung bei der Vollziehung der Abschiebung unterliegt grundsätzlich keiner Nachprüfung im Verfahren der Haftanordnung (BGH, Beschluss vom 25. August 2020 - XIII ZB 45/19, juris Rn. 21).
  • BGH, 22.06.2021 - XIII ZB 59/20

    Abschiebungshaftsache: Überprüfung der Verweigerung der Aktenüberlassung in die

    Das reicht vor dem Hintergrund aus, dass die Notwendigkeit einer Sicherheitsbegleitung von den Haftgerichten grundsätzlich wegen der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nicht zu prüfen ist (BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2019 - V ZB 236/17, juris Rn. 9, vom 25. August 2020 - XIII ZB 45/19, juris Rn. 21, vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 85/19, juris Rn. 28, und vom 23. März 2021 - XIII ZB 3/20, juris Rn. 14).

    Die Notwendigkeit einer Sicherheitsbegleitung liegt hier auch nicht so fern, dass der Zeitaufwand für ihre Vorbereitung dem Beschleunigungsgebot widerspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 - XIII ZB 3/20, aaO).

  • BGH, 05.04.2022 - XIII ZB 18/21

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers;

    aa) Die - dem Haftantrag zu entnehmende - Entscheidung der beteiligten Behörde zur Erforderlichkeit einer Sicherheitsbegleitung bei der Vollziehung der Abschiebung unterliegt grundsätzlich keiner Nachprüfung im Verfahren der Haftanordnung (BGH, Beschluss vom 23. März 2021 - XIII ZB 3/20, juris Rn. 14).

    Es tritt hinzu, dass der Zeitraum von sechs Wochen, für den sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich ohne Weiteres erschließt, dass er für die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung als angemessen angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 23. März 2021 - XIII ZB 3/20, juris Rn. 17 mwN), vorliegend lediglich um zwei Tage überschritten worden ist.

  • BGH, 02.08.2022 - XIII ZB 79/20

    Anordnung und Vollzug der Haft eines Betroffenen zur Sicherung der Abschiebung

    Dies liegt, auch wenn die Rücküberstellung von Frankreich nach Deutschland ohne medizinische Begleitung erfolgte, im Hinblick auf die längere Dauer des Fluges von Deutschland nach Pakistan nicht so fern, dass ein etwaiger gegenüber einem Linienflug erhöhter Zeitaufwand dem Beschleunigungsgebot widerspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2021 - XIII ZB 3/20, juris Rn. 14; vom 22. Juni 2021 - XIII ZB 59/20, InfAuslR 2021, 435 Rn. 16).
  • LG Köln, 05.01.2022 - 39 T 99/21
    Eine Ausnahme kommt dann in Betracht, wenn die Notwendigkeit einer Sicherheitsbegleitung nach den Umständen so fernliegt, dass der Zeitaufwand für die Vorbereitung der Sicherheitsbegleitung die Gefahr einer Verletzung des Beschleunigungsgebots begründet (BGH Beschl. v. 23.3.2021 - XIII ZB 3/20, BeckRS 2021, 13602 Rn. 14).
  • BGH, 31.08.2021 - XIII ZB 76/19

    Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erschließt sich grundsätzlich ohne weiteres, dass der organisatorische Aufwand für die Buchung eines Fluges mit einer - wie hier erforderlichen - Sicherheitsbegleitung sechs Wochen in Anspruch nimmt und daher als angemessen angesehen werden kann, da erst die für die Begleitung in Betracht kommenden Personen ermittelt und innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeitfenster die Flüge für den Betroffenen und die Begleitpersonen gebucht werden müssen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11, vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7, und vom 23. März 2021 - XIII ZB 3/20, juris Rn. 17).
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